Auf die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes im Ausland findet § 119 Absatz 4 keine Anwendung.
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BPersVG 2021 § 123 Ergänzende Regelungen für die Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes
Bundespersonalvertretungsgesetz
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.