Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BPersVG § 67

Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Der Leiter der Dienststelle und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.

(2) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(3) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (15. Senat) - PB 15 S 1852/23
20. Oktober 2024
PB 15 S 1852/23 20. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 PB 3/24
8. August 2024
5 PB 3/24 8. August 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 5 C 14/22
18. Juli 2024
5 C 14/22 18. Juli 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Ansbach - AN 8 P 21.01338
22. März 2024
AN 8 P 21.01338 22. März 2024
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 4/22
18. April 2023
5 P 4/22 18. April 2023
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 1/22
3. Mai 2022
5 P 1/22 3. Mai 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 9/20
27. April 2022
5 P 9/20 27. April 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 8/20
27. April 2022
5 P 8/20 27. April 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 34 K 2939/19.PVL
23. November 2020
34 K 2939/19.PVL 23. November 2020
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht - 5 P 11/19
29. September 2020
5 P 11/19 29. September 2020