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BPersVWO § 17 Schriftliche Stimmabgabe

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Einem wahlberechtigten Beschäftigten, der im Zeitpunkt der Wahl verhindert ist, seine Stimme persönlich abzugeben, hat der Wahlvorstand auf sein Verlangen

1.
die Wahlvorschläge,
2.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
3.
eine vorgedruckte, vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, daß er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen sowie
4.
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk "Schriftliche Stimmabgabe" trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand soll dem Wähler ferner ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftlichen Stimmabgabe (Absatz 2) aushändigen oder übersenden. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, daß er

1.
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
2.
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
3.
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, daß er vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.
Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 erforderlich, die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (2. Kammer) - 2 TaBV 18/22
14. Dezember 2023
2 TaBV 18/22 14. Dezember 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 TaBV 19/22
14. November 2023
8 TaBV 19/22 14. November 2023
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 TaBV 15/22
12. September 2023
6 TaBV 15/22 12. September 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (62. Senat) - OVG 62 PV 2/21
22. September 2022
OVG 62 PV 2/21 22. September 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund)) - OVG 62 PV 1/21
10. Februar 2022
OVG 62 PV 1/21 10. Februar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Fachkammer für Personalvertretungssachen (Bund)) - 71 K 8.18 PVB
30. Januar 2019
71 K 8.18 PVB 30. Januar 2019
Beschluss vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 39 K 5778/16.PVB
10. Juli 2017
39 K 5778/16.PVB 10. Juli 2017
Beschluss vom Verwaltungsgericht Bremen - 7 K 777/16
25. Juli 2016
7 K 777/16 25. Juli 2016
Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 2221/12.PVB
26. April 2013
33 K 2221/12.PVB 26. April 2013