BPersVWO § 9 Sonstige Erfordernisse

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz

(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Köln - 33 K 3320/13.PVB
22. August 2014
33 K 3320/13.PVB 22. August 2014
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (3. Kammer) - 3 TaBV 32/10
26. Oktober 2010
3 TaBV 32/10 26. Oktober 2010