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BPflV 1994 § 16 Gesondert berechenbare ärztliche und andere Leistungen

Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

Die Berechnung belegärztlicher Leistungen richtet sich nach § 18 des Krankenhausentgeltgesetzes. Die Vereinbarung und Berechnung von Wahlleistungen auch für stationsäquivalente Behandlung richten sich nach den §§ 17 und 19 des Krankenhausentgeltgesetzes.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (10. Kammer) - 10 K 2965/22
24. März 2025
10 K 2965/22 24. März 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart (10. Kammer) - 10 K 5943/22
7. Juni 2024
10 K 5943/22 7. Juni 2024
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (1. Senat) - L 1 KR 39/06
13. Dezember 2007
L 1 KR 39/06 13. Dezember 2007