Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erläßt die zur Durchführung dieses Gesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BPolBG § 15 Verwaltungsvorschriften
Bundespolizeibeamtengesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.