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BPolBG § 7 Ausbildung

Bundespolizeibeamtengesetz

Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (13. Kammer) - 13 K 494/21
25. Juli 2023
13 K 494/21 25. Juli 2023