Die Polizeivollzugsbeamten erhalten eine Ausbildung, die sie für eine Verwendung im Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und in den entsprechenden Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes der Länder befähigen soll.
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BPolBG § 7 Ausbildung
Bundespolizeibeamtengesetz
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Verwaltungsgericht Freiburg (13. Kammer) - 13 K 494/21
25. Juli 2023
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13 K 494/21 | 25. Juli 2023 |