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BPolBG § 8 Versetzung

Bundespolizeibeamtengesetz

(1) Die Versetzung eines Beamten, der noch nicht zehn Dienstjahre seit seiner Einstellung in der Bundespolizei vollendet hat, in den Polizeivollzugsdienst eines Landes bedarf nicht der Zustimmung des Beamten, wenn ein dienstliches Bedürfnis an der Versetzung besteht und das neue Amt einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bisherige Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist; zum Endgrundgehalt gehören auch Amtszulagen und ruhegehaltfähige Stellenzulagen.

(2) Der Polizeivollzugsbeamte kann auch in ein Amt einer Laufbahn außerhalb des Polizeivollzugsdienstes im öffentlichen Dienst des Bundes oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts versetzt werden, wenn er es beantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht und wenn er die Befähigung für diese Laufbahn besitzt. Besitzt er die Befähigung nicht, hat er die ihm gebotene Gelegenheit wahrzunehmen, während seiner Zugehörigkeit zur Bundespolizei die ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben und die Befähigung durch erfolgreiche Unterweisung in den Aufgaben der neuen Laufbahn nachzuweisen. Die für die Gestaltung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde trifft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Regelungen für die Unterweisung und für die Feststellung ihres erfolgreichen Abschlusses. § 28 Abs. 3 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Beamte ist vor einer Versetzung nach Absatz 1 oder 2 zu hören.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 273/25
5. September 2025
1 B 273/25 5. September 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1146/24
5. März 2025
1 B 1146/24 5. März 2025
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1319/23
22. April 2024
1 B 1319/23 22. April 2024
Beschluss vom Verwaltungsgericht Münster - 5 L 395/23
24. November 2023
5 L 395/23 24. November 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 63/23
15. März 2023
1 B 63/23 15. März 2023
Beschluss vom Unknown court - 6 CE 21.2766
22. Februar 2022
6 CE 21.2766 22. Februar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1152/21
21. Dezember 2021
1 B 1152/21 21. Dezember 2021
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1242/20
11. November 2020
1 B 1242/20 11. November 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 S 4.17
26. Mai 2017
OVG 10 S 4.17 26. Mai 2017
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Senat) - OVG 10 S 55.16
17. Mai 2017
OVG 10 S 55.16 17. Mai 2017