(1) Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei sind
- 1.
-
die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei, - 2.
-
die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei und - 3.
-
die Laufbahn des höheren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei.
(2) Die zu den Laufbahnen gehörenden Ämter sowie die ihnen zugeordneten Amtsbezeichnungen ergeben sich aus Anlage 1. Im Übrigen gilt § 9 Absatz 2 der Bundeslaufbahnverordnung.