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BPolLV 2011 Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1)

Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 667 – 669)


LaufbahnBesondere FachverwendungBildungsvoraussetzungen 1Mittlerer PolizeivollzugsdienstRettungsassistentin oder Rettungsassistent,
Notfallsanitäterin oder
Notfallsanitäter
Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder  ‑pfleger oder
Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oderErlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetzundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 2Physiotherapeutin oder PhysiotherapeutAbschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeutundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 3Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder
Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oderAbschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnikundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 4Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikMeister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oderAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechanikerundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 5Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstMeisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oderAbschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oderAbschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnikundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 6Nautisches Funktions-
personal
Seemännische oder nautische Qualifikation
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 7Gehobener PolizeivollzugsdienstPilotin oder PilotLizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubernundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich 8Flugtechnikerin oder
Flugtechniker
Lizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich 9Prüferin oder Prüfer von LuftfahrtgerätLizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassungundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich10Freigabeberechtigtes
Personal der Kategorie B oder höherwertig
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich11Fachpersonal für die
zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2
Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Union
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich12Nautisches Funktions- oder LehrpersonalHochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereichundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich13Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei,
Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der Bundespolizei
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich14Technische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengang
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich15Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengangundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich16Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengangundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich17Führungs-, Funktions-
oder Lehrpersonal im
polizeiärztlichen Dienst
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogik
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich18Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler,
Diplomsportlehrerin oder Diplomsportlehrer
Diplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaften
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich19Höherer PolizeivollzugsdienstTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations-
und Kommunikationstechnik
Hochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschluss
undhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich20Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschlussundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich21Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschlussundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich22Ärztin oder ArztMedizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildungundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich

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