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BPolLV 2011 Anlage 2 (zu § 12 Absatz 1)
Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei
LaufbahnBesondere FachverwendungBildungsvoraussetzungen 1Mittlerer PolizeivollzugsdienstRettungsassistentin oder Rettungsassistent, Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter–Abschluss als Gesundheits- oder Krankenpflegerin oder ‑pfleger oder–Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ nach dem Rettungsassistentengesetz in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung oder–Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäterin“ oder „Notfallsanitäter“ nach dem Notfallsanitätergesetzundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 2Physiotherapeutin oder PhysiotherapeutAbschluss als Physiotherapeutin oder Physiotherapeutundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 3Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und Kommunikationstechnik–Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in Informations- und Kommunikationstechnik oder–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Informations- und Kommunikationstechnik oder–Abschluss einer vergleichbaren Ausbildung oder Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Informations- und Kommunikationstechnikundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 4Technische Verwendung im Fachdienst für Polizeitechnik–Meister- oder Industriemeisterprüfung in einem metallverarbeitenden Beruf oder–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in einem Metall- oder Elektroberuf oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechanikerundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 5Technische Verwendung im kriminaltechnischen Dienst–Meisterprüfung oder Industriemeisterprüfung in der Kriminaltechnik oder–Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung in Kriminaltechnik oder als Schiffsmechanikerin oder Schiffsmechaniker oder–Abschluss einer gleichwertigen Ausbildung im öffentlichen Dienst in Kriminaltechnikundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 6Nautisches Funktions- personalSeemännische oder nautische Qualifikationundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich 7Gehobener PolizeivollzugsdienstPilotin oder PilotLizenz als Berufspilotin oder Berufspilot oder als Verkehrspilotin oder Verkehrspilot nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Union über die Lizenzierung von Pilotinnen und Piloten an Bord von Hubschraubernundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich 8Flugtechnikerin oder FlugtechnikerLizenz als Flugtechnikerin oder Flugtechniker an Bord von Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes oder der Länder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonalundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich 9Prüferin oder Prüfer von LuftfahrtgerätLizenz als Prüferin oder Prüfer von Luftfahrtgerät nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal in der jeweils geltenden Fassungundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich10Freigabeberechtigtes Personal der Kategorie B oder höherwertigLizenz für freigabeberechtigtes Personal nach den geltenden Bestimmungen der Europäischen Unionundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich11Fachpersonal für die zerstörungsfreie Werkstoffprüfung der Qualifikationsstufe 2Erlaubnis zur Durchführung zerstörungsfreier Werkstoffprüfungen nach den geltenden Vorschriften der Europäischen Unionundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich12Nautisches Funktions- oder LehrpersonalHochschulabschluss im seemännischen oder nautischen Bereichundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich13Kommandantin oder Kommandant eines Einsatzschiffs der Bundespolizei, Stellvertreterin oder Stellvertreter der Kommandantin oder des Kommandanten eines Einsatzschiffs der BundespolizeiDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengangundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in diesem Bereich14Technische Verwendung im Fachdienst für Informations- und KommunikationstechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengangundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich15Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengangundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich16Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Studiengangundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich17Führungs-, Funktions- oder Lehrpersonal im polizeiärztlichen DienstDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang im Bereich der Gesundheitswissenschaften oder der Medizinpädagogikundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich18Sportwissenschaftlerin oder Sportwissenschaftler, Diplomsportlehrerin oder DiplomsportlehrerDiplom- oder Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sport- oder Erziehungswissenschaftenundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten in diesem Bereich19Höherer PolizeivollzugsdienstTechnische Verwendung im Fachdienst für Informations- und KommunikationstechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschlussundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich20Technische Verwendung im Fachdienst für PolizeitechnikHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschlussundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich21Technische Verwendung im kriminaltechnischen DienstHochschulabschluss in einem für die Tätigkeit geeigneten Masterstudiengang oder ein gleichwertiger für die Tätigkeit geeigneter Abschlussundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich22Ärztin oder ArztMedizinstudium und abgeschlossene Facharztausbildungundhauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten in diesem Bereich