Auf Grund des § 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung vom 10. Juli 1967 in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1776) und § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1753), beide zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des Achten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 25. Juni 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 741), übertrage ich dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Widersprüche gegen den Erlaß oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes oder gegen die Ablehnung eines Anspruches, soweit sie sich auf Entscheidungen beziehen, die das Bundesverwaltungsamt in Angelegenheiten der Berufsförderung nach dem Bundespolizeibeamtengesetz erlassen hat.
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BPolRZustAnO II.
Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtsverhältnisse der Polizeivollzugsbeamten des Bundes
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