Die Zollverwaltung führt nach Maßgabe des § 12 des Bundespolizeigesetzes die erforderlichen unaufschiebbaren Maßnahmen zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die sie bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den §§ 1 und 2 feststellt, durch.
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BPolZollV § 3
Verordnung über die Übertragung von Bundespolizeiaufgaben auf die Zollverwaltung
Referenzen
- § 12 1x (nicht zugeordnet)
- BPolZollV § 1 1x
- BPolZollV § 2 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.