Wenn das Gesetz die Gewährung von monopolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwaltung besondere Nebenbestimmungen der in § 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art treffen.
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BranntwMonG § 109 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Gesetz über das Branntweinmonopol
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