Wenn das Gesetz die Gewährung von monopolrechtlichen Vergünstigungen oder Erleichterungen zuläßt, kann die Bundesmonopolverwaltung besondere Nebenbestimmungen der in § 120 der Abgabenordnung bezeichneten Art treffen.
BranntwMonG § 109 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
Gesetz über das Branntweinmonopol
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.