BranntwMonG § 112 Kosten

Gesetz über das Branntweinmonopol

(1) Die Bundesmonopolverwaltung und die mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Finanzbehörden und sonstigen Behörden können für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (kostenpflichtige Amtshandlung) Gebühren erheben und die Erstattung von Auslagen verlangen.

(2) Eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung im Sinne des Absatzes 1 liegt insbesondere vor bei

1.
Amtshandlungen außerhalb der Amtsstelle oder des Amtsplatzes sowie außerhalb der Öffnungszeiten, soweit es sich nicht um Maßnahmen der Steueraufsicht handelt;
2.
Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie antragsgemäß zu einer bestimmten Zeit vorgenommen werden sollen;
3.
Amtshandlungen, die durch mehr als drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats veranlaßt sind;
4.
Untersuchungen von Waren, wenn sie durch einen Antrag auf Gewährung einer Monopol- oder Steuervergütung oder sonstigen Vergünstigung veranlaßt sind oder wenn sich bei Untersuchungen von Amts wegen Angaben und Einwendungen des Verfügungsberechtigten als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn die untersuchten Waren den an sie gestellten Anforderungen nicht entsprechen;
5.
amtlichen Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren;
6.
Schreibarbeiten (Fertigung von Schriftstücken, Abschriften und Ablichtungen), die auf Antrag ausgeführt werden.

(3) § 178 Abs. 3 und 4 der Abgabenordnung gilt entsprechend.

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