(1) Die Steuer bemisst sich nach der im Erzeugnis enthaltenen Alkoholmenge. Sie beträgt für einen Hektoliter reinen Alkohols (hl A), gemessen bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius, als Regelsatz 1 303 Euro.
(2) Die Steuer ermäßigt sich für Branntwein, der
Die Steuerermäßigungen sind auf den Erzeuger beschränkt und setzen voraus, dass die Brennerei rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist. Der ermäßigte Steuersatz nach Nummer 2 gilt entsprechend für Branntwein, der von einer außerhalb des Steuergebiets liegenden Kleinbrennerei mit einer Jahreserzeugung bis 5 hl A stammt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
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zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Vorschriften zu den Absätzen 1 und 2 zu erlassen, - 2.
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Abfindungsbrenner und Stoffbesitzer von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, auszuschließen, wenn diese Abfindungsbranntwein in Gebiete außerhalb des Steuergebiets verbringen oder verbringen lassen, - 3.
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zur steuerlichen Gleichbehandlung von unter Abfindung oder in Verschlusskleinbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis 4 hl A gewonnenem Branntwein bei einer Änderung der zulässigen steuerfreien Überausbeuten den ermäßigten Steuersatz nach Absatz 2 Nummer 2 anzupassen.