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BranntwMonG § 136 Registrierte Versender

Gesetz über das Branntweinmonopol

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Erzeugnisse vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 140 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 140 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 1580/16 VBr
7. Februar 2018
4 K 1580/16 VBr 7. Februar 2018
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 4 K 4515/12 AO
18. September 2013
4 K 4515/12 AO 18. September 2013
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 31/13
12. September 2013
VII B 31/13 12. September 2013
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 218/11
22. Juni 2012
VII B 218/11 22. Juni 2012
Beschluss vom Bundesfinanzhof (7. Senat) - VII B 146/11
20. Februar 2012
VII B 146/11 20. Februar 2012