Treten in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren, in dem sich Erzeugnisse befinden, Unregelmäßigkeiten ein, gilt Artikel 215 des Zollkodex sinngemäß.
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BranntwMonG § 146 Unregelmäßigkeiten in zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
Gesetz über das Branntweinmonopol
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