Für die Kosten der Verwaltung des Monopols durch die Finanzbehörden wird aus der Monopoleinnahme eine vom Bundesministerium der Finanzen näher zu bestimmende Vergütung gewährt.
BranntwMonG § 18
Gesetz über das Branntweinmonopol
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.