BranntwMonG § 21

Gesetz über das Branntweinmonopol

Zu den Monopolbrennereien gehören

1.
die Brennereien, die von der Bundesmonopolverwaltung betrieben werden,
2.
die Brennereien, die Branntwein aus Zellstoffen, einschließlich der Ablaugen der Zellstoffgewinnung, aus Kalziumkarbid oder aus anderen Stoffen herstellen, aus denen Branntwein im Monopolgebiet vor dem 1. Oktober 1914 gewerblich nicht gewonnen worden ist.

Referenzen

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