BranntwMonG § 26

Gesetz über das Branntweinmonopol

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann anordnen,

1.
daß Rückstände oder Dünger vorübergehend veräußert werden dürfen,
2.
daß neben Kartoffeln und Getreide im Zwischenbetrieb selbstgewonnene Stoffe der in § 27 bezeichneten Art verarbeitet werden dürfen,
3.
daß neben Kartoffeln und Getreide auch andere Stoffe, namentlich Rübenstoffe, verarbeitet werden dürfen.

(2) Die Ermächtigung unter Nummer 3 gilt nur für den Fall, daß die Verarbeitung der anderen Stoffe aus Gründen der Volksernährung notwendig ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von