Branntwein, der unter Abfindung (§ 57) hergestellt wurde, darf nur mit Zustimmung der Bundesmonopolverwaltung gereinigt werden. Dies gilt nicht für den Feinbrand in der Abfindungsbrennerei.
BranntwMonG § 29
Gesetz über das Branntweinmonopol
Referenzen
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