BranntwMonG § 41

Gesetz über das Branntweinmonopol

(1) In Abschnitten von zehn zu zehn Jahren dürfen in beliebigen Jahren dieses Abschnitts

1.
Obstkleinbrennereien, die ausschließlich Obst, Beeren, selbstgewonnenen Wein oder Most oder Rückstände davon verarbeiten, insgesamt 100 Hektoliter Weingeist,
2.
Obstbrennereien mit einem Brennrecht von mehr als 10 Hektoliter, aber nicht mehr als 50 Hektoliter, die ausschließlich Obst, Beeren oder Rückstände davon verarbeiten, insgesamt das Zehnfache der dem jährlichen Brennrecht entsprechenden Weingeistmenge,
3.
Stoffbesitzer (§ 36) insgesamt fünf Hektoliter Weingeist,
4.
Obstgemeinschaftsbrennereien (§ 37) aus den Stoffen eines Mitglieds insgesamt 30 Hektoliter Weingeist
mit dem Anspruch herstellen, daß der gewonnene Branntwein als innerhalb des Brennrechts hergestellt gilt. Das gleiche Recht haben Brennereien, die ausschließlich die zu Nummer 2 bezeichneten Stoffe verarbeiten und ein Brennrecht von mehr als 50 Hektoliter haben, wenn sie auf den über 50 Hektoliter Weingeist hinausgehenden Teil ihres Brennrechts für den hier maßgebenden Zeitabschnitt oder für den Rest dieses Zeitabschnitts von Beginn des Jahres ab, in dem sie von dem Recht Gebrauch machen wollen, verzichten.

(2) Der erste Abschnitt umfaßt vierzehn Jahre und läuft vom 1. Oktober 1919 bis zum 30. September 1933. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt herstellbare Weingeistmenge erhöht sich dementsprechend.

(3) Brennereien, die ihnen gelieferte Rohstoffe gegen Lohn verarbeiten (Lohnbrennereien), sind von der Vergünstigung des Absatzes 1 ausgeschlossen.

(4) Der letzte Abschnitt umfasst vier Jahre und drei Monate und läuft vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Dezember 2017. Die nach Absatz 1 im Jahresdurchschnitt zugelassene Alkoholmenge verringert sich dementsprechend.

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