BranntwMonG § 64

Gesetz über das Branntweinmonopol

Die Bundesmonopolverwaltung setzt den Branntweingrundpreis (§ 65 Abs. 1) sowie die Abzüge und Zuschläge nach § 65 Abs. 2 und den §§ 66, 69 Satz 2, §§ 72, 72b, 73 und 74 für ein Betriebsjahr fest und macht sie im Bundesanzeiger bekannt. Die Festsetzung kann rückwirkend erfolgen. Die Bundesmonopolverwaltung kann vorläufige Abschlagpreise festsetzen. Sie kann bei einer Änderung des Jahresbrennrechts im Laufe eines Betriebsjahres den Branntweingrundpreis, die Abzüge und Zuschläge und die besonderen Übernahmepreise nach § 72a rückwirkend ab Beginn des Betriebsjahres neu festsetzen. Übernahmegeld wird nur zurückgefordert, wenn das zu Beginn des Betriebsjahres festgesetzte Jahresbrennrecht überschritten wird. In diesen Fällen werden Übernahmegeldansprüche mit Rückforderungsansprüchen verrechnet.

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