Anstelle des Betriebszuschlags nach § 68 erhalten
- 1.
-
Abfindungsbrennereien (§ 57), Stoffbesitzer (§ 36) und Verschlusskleinbrennereien (§ 34) mit einer Jahreserzeugung von nicht mehr als 4 hl A einen Betriebszuschlag von 100 Hundertteilen, - 2.
-
die übrigen Verschlusskleinbrennereien einen Betriebszuschlag von 30 Hundertteilen, - 3.
-
Obstgemeinschaftsbrennereien innerhalb der in § 37 Abs. 2 bezeichneten Erzeugungsgrenze einen Betriebszuschlag von 80 Hundertteilen