Auf die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen werden.
BranntwMonG § 77
Gesetz über das Branntweinmonopol
Referenzen
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Auf die Feststellung der Weingeistmenge findet § 59 Anwendung. Durch die Ausführungsbestimmungen können Ausnahmen zugelassen werden.
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