BranntwMonG § 84

Gesetz über das Branntweinmonopol

Branntwein, den die Bundesmonopolverwaltung übernimmt und verwertet, unterliegt der Branntweinsteuer nach § 130. Der Branntwein gilt mit der Abnahme als im Branntweinlager der Bundesmonopolverwaltung befindlich.

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