BranntwMonG § 9 Die Verwertungsstelle

Gesetz über das Branntweinmonopol

(1) Die Verwertungsstelle erledigt die kaufmännischen Geschäfte der Bundesmonopolverwaltung. Sie richtet sich dabei nach den grundsätzlichen Weisungen des Bundesmonopolamts. Der Bundesminister der Finanzen bestimmt den Geschäftsführer.

(2) Die Verwertungsstelle hat eine Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen.

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