BRAO § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen die antragstellende Person die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 9/20
13. November 2020
1 AGH 9/20 13. November 2020
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 49/15
30. September 2016
1 AGH 49/15 30. September 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 W 10/15
12. August 2015
12 W 10/15 12. August 2015