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BRAO § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. § 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 26/25
29. September 2025
AnwZ (Brfg) 26/25 29. September 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (12. Kammer) - 12 B 89/24
10. April 2025
12 B 89/24 10. April 2025
Beschluss vom Unknown court (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 35/19
27. August 2019
AnwZ (Brfg) 35/19 27. August 2019
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (7. Senat) - 7 E 100/17
24. Januar 2017
7 E 100/17 24. Januar 2017
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (7. Senat) - 7 E 462/16
31. August 2016
7 E 462/16 31. August 2016
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 203/14
28. April 2014
9 S 203/14 28. April 2014