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BRAO § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Senate des Anwaltsgerichtshofes entscheiden in der Besetzung von fünf Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, soweit nicht gesetzlich bestimmt ist, dass anstelle des Senats der Vorsitzende oder der Berichterstatter entscheidet. Als Beisitzer wirken zwei weitere anwaltliche Mitglieder und zwei Berufsrichter mit.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 11/21
9. Juli 2021
AnwZ (Brfg) 11/21 9. Juli 2021
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (7. Senat) - 7 E 100/17
24. Januar 2017
7 E 100/17 24. Januar 2017
Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (7. Senat) - 7 E 462/16
31. August 2016
7 E 462/16 31. August 2016
Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 9 S 203/14
28. April 2014
9 S 203/14 28. April 2014