Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BRAO § 112d Klagegegner und Vertretung

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Klage ist gegen die Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde zu richten,

1.
die den Verwaltungsakt erlassen hat oder zu erlassen hätte; für hoheitliche Maßnahmen, die berufsrechtliche Rechte und Pflichten der Beteiligten beeinträchtigen oder verwirklichen, gilt dies sinngemäß;
2.
deren Entschließung Gegenstand des Verfahrens ist.

(2) In Verfahren zwischen einem Mitglied des Präsidiums oder Vorstandes und der Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer wird die Rechtsanwaltskammer oder Bundesrechtsanwaltskammer durch eines ihrer Mitglieder vertreten, das der Präsident des zuständigen Gerichts besonders bestellt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH III - 4 - 7/23
25. Januar 2024
BayAGH III - 4 - 7/23 25. Januar 2024
Urteil vom Anwaltsgerichtshof Bayern - BayAGH III-4-6/23
16. November 2023
BayAGH III-4-6/23 16. November 2023
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 2/17
19. Januar 2018
1 AGH 2/17 19. Januar 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 1/14
2. Mai 2016
AnwZ 1/14 2. Mai 2016