Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer und das Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das einer Verletzung seiner Pflichten beschuldigt wird, sind befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Für die Akteneinsicht durch das Mitglied ist § 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
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BRAO § 117b Akteneinsicht
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 16/25
15. August 2025
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1 AGH 16/25 | 15. August 2025 |
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Beschluss vom Unknown court (1. Senat) - AGH 4/16
7. November 2017
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AGH 4/16 | 7. November 2017 |