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BRAO § 146 Einlegung der Revision und Verfahren

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Revision ist binnen einer Woche bei dem Anwaltsgerichtshof schriftlich einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer verkündet worden, so beginnt für dieses die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) § 139 Absatz 3 ist auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sinngemäß anzuwenden. In den Fällen des § 354 Absatz 2 der Strafprozessordnung kann die Sache auch an den Anwaltsgerichtshof eines anderen Landes zurückverwiesen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (R) 5/23
22. Februar 2024
AnwSt (R) 5/23 22. Februar 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AnwSt (R) 6/22
31. Januar 2023
AnwSt (R) 6/22 31. Januar 2023
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 14/14
1. Dezember 2017
2 AGH 14/14 1. Dezember 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwSt (R) 4/14
3. November 2014
AnwSt (R) 4/14 3. November 2014