BRAO § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.

(2) Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.

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Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 45/19
11. September 2020
1 AGH 45/19 11. September 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 10/15
20. Juni 2016
AnwZ (Brfg) 10/15 20. Juni 2016
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 50/14
17. August 2015
AnwZ (Brfg) 50/14 17. August 2015
Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 24/14
12. September 2014
1 AGH 24/14 12. September 2014