BRAO § 154 Zustellung des Beschlusses

Bundesrechtsanwaltsordnung

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

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