BRAO § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Rechtsanwalt, der einem gegen ihn ergangenen Berufs- oder Vertretungsverbot wissentlich zuwiderhandelt, wird aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere anwaltsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

(2) Gerichte oder Behörden sollen einen Rechtsanwalt, der entgegen einem Berufs- oder Vertretungsverbot vor ihnen auftritt, zurückweisen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 13 UF 76/20
8. Juni 2021
13 UF 76/20 8. Juni 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 187/13
26. Juni 2014
V ZB 187/13 26. Juni 2014
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 60/09
5. Februar 2010
3 B 60/09 5. Februar 2010