BRAO § 161 Bestellung eines Vertreters

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(3) bis (5) (weggefallen)

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