Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.
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BRAO § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 1. Kammer) - 1 BvR 1370/16
13. Juni 2017
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1 BvR 1370/16 | 13. Juni 2017 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 1/14
2. Mai 2016
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AnwZ 1/14 | 2. Mai 2016 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 3/13
20. August 2014
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AnwZ 3/13 | 20. August 2014 |