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BRAO § 172a Kanzlei

Bundesrechtsanwaltsordnung

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. § 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 1/14
2. Mai 2016
AnwZ 1/14 2. Mai 2016
Urteil vom Amtsgericht Geldern - 17 C 360/11
6. November 2014
17 C 360/11 6. November 2014