Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Sozietät eingehen. Eine solche Sozietät darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.
BRAO § 172a Sozietät
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 1/14
2. Mai 2016
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AnwZ 1/14 | 2. Mai 2016 |