BRAO § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. Sie kann schon vorher eingefordert werden. § 192 Abs. 2 gilt entsprechend.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ 1/14
2. Mai 2016
AnwZ 1/14 2. Mai 2016