BRAO § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl

Bundesrechtsanwaltsordnung

Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,

1.
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
2.
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Präsidiums gewesen ist.

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