Die Mitglieder des Präsidiums üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.
BRAO § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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