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BRAO § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.

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