BRAO § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Das gleiche gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 5/15
8. Mai 2015
1 AGH 5/15 8. Mai 2015