BRAO § 30 Zustellungsbevollmächtigter

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.

(3) Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 5/18
28. Juni 2018
AnwZ (Brfg) 5/18 28. Juni 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 45/13
23. Juli 2014
AnwZ (Brfg) 45/13 23. Juli 2014