Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BRAO § 31d Verordnungsermächtigung

Bundesrechtsanwaltsordnung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

1.
der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
2.
der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
3.
der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c)
ihrer Führung,
d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e)
des Löschens von Nachrichten und
f)
ihrer Löschung,
4.
des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (80. Senat) - 80 N 1/25
16. Juni 2025
80 N 1/25 16. Juni 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 17/23
11. November 2024
AnwZ (Brfg) 17/23 11. November 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23
17. April 2024
X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23 17. April 2024
Beschluss vom Bundesfinanzhof - X B 68, 69/23
17. April 2024
X B 68, 69/23 17. April 2024