Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.
BRAO § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.