BRAO § 43a Grundpflichten

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 39/21
28. April 2022
6 U 39/21 28. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 AGH 9/21
5. April 2022
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Urteil vom Landgericht Köln - 28 O 303/20
16. Februar 2022
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Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 10 S 320/20
22. Juni 2021
10 S 320/20 22. Juni 2021
Beschluss vom Anwaltsgerichtshof NRW - 1 AGH 23/20
2. Juni 2021
1 AGH 23/20 2. Juni 2021
Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (12. Senat) - 12 LA 163/20
8. März 2021
12 LA 163/20 8. März 2021
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (6. Kammer) - 6 B 48/20
18. Dezember 2020
6 B 48/20 18. Dezember 2020
Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 525/20 B
3. September 2020
L 2 AS 525/20 B 3. September 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (9. Zivilsenat) - 9 UF 119/20
12. August 2020
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Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (3. Strafsenat) - 3 Ws 154/20
29. Juni 2020
3 Ws 154/20 29. Juni 2020