Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.
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BRAO § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
Bundesrechtsanwaltsordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof - AnwZ (Brfg) 50/24
1. Dezember 2025
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AnwZ (Brfg) 50/24 | 1. Dezember 2025 |
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 61/17
18. Juni 2018
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AnwZ (Brfg) 61/17 | 18. Juni 2018 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 28 U 124/14
30. Juni 2015
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28 U 124/14 | 30. Juni 2015 |