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BRAO § 50 Handakten

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 3 U 148/24
18. Juni 2025
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Anerkenntnisurteil vom Landgericht Bonn - 5 S 34/23
19. Dezember 2023
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Urteil vom Anwaltsgericht Köln - 4 AnwG 49/22 10 EV 116/22
6. September 2023
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Urteil vom Anwaltsgerichtshof NRW - 2 AGH 06/22
11. August 2023
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Urteil vom Amtsgericht Menden - 4 C 126/22
21. Dezember 2022
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 39/21
28. April 2022
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Beschluss vom Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen - Vf. 181-IV-20
16. April 2021
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Urteil vom Unknown court (9. Zivilsenat) - IX ZR 243/19
15. Oktober 2020
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Beschluss vom Unknown court (6. Zivilsenat) - VI ZB 63/19
23. Juni 2020
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - IX ZB 17/18
18. Juni 2020
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