BRAO § 50 Handakten

Bundesrechtsanwaltsordnung

(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.

(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.

(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.

(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (6. Zivilsenat) - 6 U 39/21
28. April 2022
6 U 39/21 28. April 2022
Beschluss vom Bundessozialgericht (1. Senat) - B 1 KR 59/17 B
28. Juni 2018
B 1 KR 59/17 B 28. Juni 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 243/17
17. Mai 2018
IX ZR 243/17 17. Mai 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 96/15
21. Dezember 2015
8 U 96/15 21. Dezember 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 12 U 123/13
30. Juni 2015
12 U 123/13 30. Juni 2015
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwSt (R) 5/14
3. November 2014
AnwSt (R) 5/14 3. November 2014
Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Anwaltssachen) - AnwZ (Brfg) 72/13
3. November 2014
AnwZ (Brfg) 72/13 3. November 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 709/13
9. Juli 2014
XII ZB 709/13 9. Juli 2014
Urteil vom Bundessozialgericht (5. Senat) - B 5 RE 13/14 R
3. April 2014
B 5 RE 13/14 R 3. April 2014
Beschluss vom Amtsgericht Halle (Saale) - 103 II 3103/09
8. Februar 2010
103 II 3103/09 8. Februar 2010